Kosten des Rechtsanwalts
Ist der Mandant rechtsschutzversichert und hat die Rechtsschutzversicherung für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit Deckungszusage erteilt, so trägt regelmäßig die Vergütung des Anwalts die Rechtsschutzversicherung.
Ist der Mandant nicht rechtsschutzversichert, aber bedürftig, so ist zu unterscheiden:
In zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten kann für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden; der Antrag ist beim Wohnsitzgericht des Mandanten zu stellen.
Soll der Anwalt für den bedürftigen Mandanten gerichtlich tätig werden, so kann Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von PKH/VKH sind neben der Bedürftigkeit regelmäßig die Erfolgaussichten der Klage bzw. der Rechtsverteidigung.
Bei einer Ehehscheidung genügt, soweit die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, für die Bewilligung von VKH neben der Bedürftigkeit, dass der Mandant entweder den Scheidungsantrag stellt oder die den Scheidungsantrag stellende Gegenseite anwaltlich vertreten ist (was bei einer Ehescheidung immer der Fall ist, da für die Stellung eines Scheidungsantrages Anwaltszwang besteht).
Ist der Mandant weder rechtsschutzversichert noch bedürftig, so muss er beim außergerichtlichen Tätigwerden des Anwalts in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Vergütung des Anwalts regelmäßig nur dann tragen, wenn die Kosten des Anwalts nicht als Schaden dem Gegner gegenüber geltend gemacht werden können.
Beim gerichtlichen Tätigwerden des Anwalts in Zivilsachen muss der weder rechtsschutzversicherte noch bedürftige Mandant die Kosten und damit auch die Kosten seines Anwalts regelmäßig nur in dem Umfange tragen, in dem er im Rechtsstreit unterliegt. Obsiegt der Mandant vollumfänglich in der zivilrechtlichen Streitigkeit, so hat die Kosten und damit auch die Kosten des Anwalts grundsätzlich der Gegner zu tragen.
In Strafsachen gibt es keine Prozesskostenhilfe. Die Strafprozessordnung sieht jedoch in bestimmten Fällen eine Pflichtverteidigung vor.
Die Höhe der Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG).
Herbei ist zu unterscheiden,
1. ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine Beratung, Begutachtung, Mediation oder um eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung handelt,
und
2. ob Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine zivilrechtliche, sozialrechtliche oder eine strafrechtliche Angelegenheit ist.
Handelt es sich bei der Tätigkeit des Anwalts um eine Beratung, Begutachtung oder Mediation, so ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung nicht mehr im Gesetz geregelt. Vielmehr sieht das RVG vor, dass hier zwischen Anwalt und Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen ist.
Soll der Anwalt außergerichtlich oder gerichtlich tätig werden, so bestimmt sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG.